E. 5.3), dass gestützt auf ihr jeweiliges Verhalten (u.a. das Einreichen von Verschiebungsgesuchen mit belegter Krankschreibung für den festgelegten Verhandlungstermin) nicht auf Desinteresse am Fortgang des Verfahrens geschlossen werden könne. Die Beschwerdeführerin 1 rügt insoweit, dass das Regionalgericht entgegen dem Anspruch auf Beurteilung durch ein Gericht (Art. 29a und 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] und Art. 356 Abs. 4 StPO), überspitzt formalistisch (Art.