6 auch deshalb aufzuheben, weil das Regionalgericht es unterlassen habe, die Gültigkeit des Strafbefehls zu prüfen. Betreffend die vom Regionalgericht angewandte Rückzugsfiktion machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend (für die einzelnen Rügen siehe nachstehend E. 5.3), dass gestützt auf ihr jeweiliges Verhalten (u.a. das Einreichen von Verschiebungsgesuchen mit belegter Krankschreibung für den festgelegten Verhandlungstermin) nicht auf Desinteresse am Fortgang des Verfahrens geschlossen werden könne.