5.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer 2 zunächst vor, die vom Regionalgericht erfolgte Verfügung sei deshalb nichtig, weil weder für die Öffentlichkeit noch für ihn ersichtlich sei, dass a.o. Gerichtspräsident F.________ als Richter im Sinne von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewählt und zur Beurteilung seines Falls eingesetzt resp. nach welchen Prinzipien und durch wen er ausgewählt worden sei. Zudem ergebe sich die Nichtigkeit auch aus der unkorrekten Dispositivformulierung bzw. aus dem Umstand, dass der a.o.