Dass die Beschuldigte 2 nicht im Vorfeld der Verhandlung über die Abweisung des Verschiebungsgesuch informiert werden konnte, ist ihrem eigenen Verhalten bzw. dem Verhalten ihrer Verteidigerin zuzurechnen. Dies insbesondere aufgrund des Umstands, dass das eingereichte Arztzeugnis bereits vom 24.06.2025 datiert und entsprechend deutlich früher hätte eingereicht werden können.