Die von Rechtsanwältin B.________ vorgebrachte Unfähigkeit Auto zu fahren, ergibt sich nicht aus dem Arztzeugnis und wäre im Übrigen auch nicht geeignet eine Verhandlungsunfähigkeit zu begründen, da der Transport zum Gericht auch anderweitig organisiert werden könnte (z.B. Taxi). Entsprechend vermag die Beschuldigte 2 nicht darzulegen, dass eine Verhandlungsunfähigkeit besteht und das Verschiebungsgesuch ist abzuweisen. Dass die Beschuldigte 2 nicht im Vorfeld der Verhandlung über die Abweisung des Verschiebungsgesuch informiert werden konnte, ist ihrem eigenen Verhalten bzw. dem Verhalten ihrer Verteidigerin zuzurechnen.