2. Der Beschuldigte 1 blieb trotz der gehörigen Vorladung der Hauptverhandlung vom 14.07.2025 unentschuldigt fern und liess sich auch nicht vertreten. Gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO gilt seine Einsprache damit als zurückgezogen und der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (vgl. Art. 354 Abs. 3 StPO).