Im Übrigen ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte 1 selbst Rechtsanwalt ist und ihm entsprechend auch bewusst sein dürfte, dass Arbeitsunfähigkeit nicht mit Verhandlungsunfähigkeit gleichzusetzen ist und gestützt auf das eingereichte Arztzeugnis das Verschiebungsgesuch nicht gutgeheissen werden konnte. Der Beschuldigte 1 musste daher davon ausgehen, dass die Vorladung vom 22.05.2025 mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen des Beschuldigten 1 weiterhin in Kraft war.