damit rechnen, dass er am Freitagabend eine Reaktion auf sein Verschiebungsgesuch per E-Mail zugestellt bekommen wird und war daher gehalten seine E-Mail-Eingänge zu prüfen und die Abweisung des Verschiebungsgesuchs seinem Klienten weiterzuleiten. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte 1 selbst Rechtsanwalt ist und ihm entsprechend auch bewusst sein dürfte, dass Arbeitsunfähigkeit nicht mit Verhandlungsunfähigkeit gleichzusetzen ist und gestützt auf das eingereichte Arztzeugnis das Verschiebungsgesuch nicht gutgeheissen werden konnte.