5. 5.1 Es ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beschwerdeführenden gehörig mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vorgeladen wurden (Vorladung vom 22. Mai 2025 mit Hinweis auf die Säumnisfolgen [amtliche Akten pag. 426- 428, 429.2 und 429.6]). Weshalb das Regionalgericht am Verhandlungstag auf unentschuldigtes Nichterscheinen schloss resp. die Rückzugsfiktion anwandte, begründete es wie folgt (angefochtene Verfügung E. 1-4, amtliche Akten pag. 489 f.): 1. Das Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung des Beschuldigten 1 [Anmerkung der Kammer: