Dementsprechend wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 erst anlässlich der Vergleichs-/Hauptverhandlung geprüft und mangels Nachweises einer Verhandlungsunfähigkeit abgewiesen. Nachdem die Beschwerdeführenden nicht an der Verhandlung vom 14. Juli 2025 erschienen und auch nicht vertreten waren, erging die hier angefochtene Verfügung, wonach die von ihnen eingereichten Einsprachen zufolge unentschuldigten Säumnisses als zurückgezogen gälten und die gegen sie ergangenen Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen seien. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden bei der Beschwerdekammer die hier zu beurteilenden Beschwerden.