Soweit die geltend gemachte Ferienabwesenheit der Verteidigung betreffend beinhalte das Recht auf eine Wahlverteidigung nicht ein Recht auf Verhandlungsverschiebung, wenn – wie hier – prozessuale Gründe (vorliegend der unmittelbar bevorstehende Eintritt der Verfolgungsverjährung) für eine Ablehnung des Verschiebungsgesuchs bestünden. Der Beschwerdeführer 2 habe ausreichend Zeit gehabt, einen anderen Verteidiger zu suchen, welcher am ange-