Mit gleichentags ergangener Verfügung wies das Regionalgericht das Verhandlungsverschiebungsgesuch mit der Begründung ab, dass einzig eine Arbeitsunfähigkeit, nicht aber auch eine Verhandlungsunfähigkeit belegt worden sei. Soweit die geltend gemachte Ferienabwesenheit der Verteidigung betreffend beinhalte das Recht auf eine Wahlverteidigung nicht ein Recht auf Verhandlungsverschiebung, wenn – wie hier – prozessuale Gründe (vorliegend der unmittelbar bevorstehende Eintritt der Verfolgungsverjährung) für eine Ablehnung des Verschiebungsgesuchs bestünden.