Im Hinblick auf die angesetzte Verhandlung vom 14. Juli 2025 (Montag) stellte die Verteidigung des Beschwerdeführers 2 am Freitag, 11. Juli 2025, um 15:58 Uhr mittels elektronischer Eingabe wegen gesundheitlicher Gründe des Beschwerdeführers 2 und wegen eigener Ferienabwesenheit ein Verhandlungsverschiebungsgesuch und reichte ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Beschwerdeführers 2 vom selben Tag ein (amtliche Akten 468 f.). Mit gleichentags ergangener Verfügung wies das Regionalgericht das Verhandlungsverschiebungsgesuch mit der Begründung ab, dass einzig eine Arbeitsunfähigkeit, nicht aber auch eine Verhandlungsunfähigkeit belegt worden sei.