423 f. und 426 ff.). Die Beschwerdeführenden wurden zum persönlichen Erscheinen verpflichtet und die Vorladung wurde beiden am 23. Mai 2025 persönlich zugestellt (amtliche Akten pag. 429.2 und 429.6). Die daraufhin von den Beschwerdeführenden gegen den (neu) für die Sache zuständigen a.o. Gerichtspräsidenten F.________ gestellten Ausstandsbegehren wies die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 25 248+249 vom 21. Juli 2025 ab.