deren Einsprache bezieht (Beschwerde Rz. 1), kann mangels eines eigenen rechtlich geschützten Interesses nicht auf dessen Beschwerde eingetreten werden. Ein solches vermag er in der vorliegenden Konstellation nicht aus dem Anspruch auf Beurteilung im selben Strafverfahren abzuleiten. Anders zu entscheiden hiesse, dass ein allfälliger Rechtsmittelverzicht einer mitbeschuldigten Person grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müsste.