Auf die form- und fristgerechten Beschwerden der Beschwerdeführenden ist demnach insoweit einzutreten, als sie sich gegen den – an das (angebliche) unentschuldigte Fernbleiben geknüpften – (fingierten) Rückzug der eigenen Einsprache (einschliesslich Kosten- und Entschädigungsfolgen) richten. Soweit der Beschwerdeführer 2 auch gegen denjenigen Teil der angefochtenen Verfügung Beschwerde erhebt, der sich formell auf die Mitbeschuldigte (Beschwerdeführerin 1) resp. deren Einsprache bezieht (Beschwerde Rz. 1), kann mangels eines eigenen rechtlich geschützten Interesses nicht auf dessen Beschwerde eingetreten werden.