2 führenden sind durch die angefochtene Verfügung hinsichtlich des sie angenommenen Einspracherückzugs unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechten Beschwerden der Beschwerdeführenden ist demnach insoweit einzutreten, als sie sich gegen den – an das (angebliche) unentschuldigte Fernbleiben geknüpften – (fingierten) Rückzug der eigenen Einsprache (einschliesslich Kosten- und Entschädigungsfolgen) richten.