Mit Verfügung vom 8. August 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. der Beschwerdekammer von der Stellungnahme des Regionalgerichts vom 7. August 2025 und vom Verzicht der Generalstaatsanwaltschaft vom 8. August 2025 Kenntnis und verzichtete auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Am 10. September 2025 setzte das Regionalgericht die Beschwerdekammer über seinen Entscheid vom selben Tag betreffend die beiden Wiederherstellungsgesuche der Beschwerdeführenden in Kenntnis. Diesem kann entnommen werden, dass es beide Gesuche um Wiederherstellung des Hauptverhandlungstermins abgewiesen hatte.