Dieses verfügte am 14. Juli 2025, dass die Strafbefehle zufolge Rückzugs der Einsprachen in Rechtskraft erwachsen seien. Zur Begründung führte es aus, dass die Beschwerdeführenden der Vergleichs-/Hauptverhandlung vom 14. Juli 2025 trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt ferngeblieben seien und sich auch nicht hätten vertreten lassen. Demgemäss gälten die Einsprachen als zurückgezogen und die Strafbefehle würden zu rechtskräftigen Urteilen erhoben. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin 1, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, und der Beschwerdeführer 2, verteidigt durch Rechtsanwalt D.