Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 348+350 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. September 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau vom 14. Juli 2025 (PEN 24 324/325) Erwägungen: 1. Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und C.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer 2; gemeinsam die Beschwerdeführenden) ist ein Straf- verfahren wegen übler Nachrede hängig. Mit Strafbefehlen EO 2021 9957 und EO 2021 9956 vom 28. August 2024 wurden sie je wegen übler Nachrede, began- gen am 20. Juli 2021 und evtl. später zum Nachteil der E.________ (nachfolgend: Strafklägerin), schuldig erklärt und mit einer bedingten Geldstrafe von 24 Tages- sätzen à CHF 210.00 (Beschwerdeführerin 1) resp. à CHF 30.00 (Beschwerdefüh- rer 2) und einer Verbindungsbusse von CHF 1’260.00 (Beschwerdeführerin 1) resp. CHF 180.00 (Beschwerdeführer 2) bestraft (amtliche Akten PEN 24 324/325 [nach- folgend: amtliche Akten] pag. 400 f. und 392 f.). Nachdem sowohl die Beschwerde- führerin 1 als auch der Beschwerdeführer 2 Einsprache erhoben hatten, hielt die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau an den Strafbefehlen fest und überwies die Akten an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfol- gend: Regionalgericht/Vorinstanz) zur Durchführung des Hauptverfahrens (amtliche Akten pag. 406). Dieses verfügte am 14. Juli 2025, dass die Strafbefehle zufolge Rückzugs der Einsprachen in Rechtskraft erwachsen seien. Zur Begründung führte es aus, dass die Beschwerdeführenden der Vergleichs-/Hauptverhandlung vom 14. Juli 2025 trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt ferngeblieben seien und sich auch nicht hätten vertreten lassen. Demgemäss gälten die Einsprachen als zurück- gezogen und die Strafbefehle würden zu rechtskräftigen Urteilen erhoben. Dage- gen erhoben die Beschwerdeführerin 1, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, und der Beschwerdeführer 2, verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, je separat bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Die Be- schwerdeführerin 1 beantragte die Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur gerichtlichen Beurteilung der Einsprache gegen den Strafbefehl. Dasselbe verlangte der Beschwerdeführer 2 als Eventualbegehren. Als Hauptbe- gehren beantragte er die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfü- gung. Mit Verfügung vom 8. August 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. der Beschwerdekammer von der Stellungnahme des Regionalgerichts vom 7. Au- gust 2025 und vom Verzicht der Generalstaatsanwaltschaft vom 8. August 2025 Kenntnis und verzichtete auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Am 10. September 2025 setzte das Regionalgericht die Beschwerdekammer über seinen Entscheid vom selben Tag betreffend die beiden Wiederherstellungsgesu- che der Beschwerdeführenden in Kenntnis. Diesem kann entnommen werden, dass es beide Gesuche um Wiederherstellung des Hauptverhandlungstermins ab- gewiesen hatte. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen hier nicht interessierende verfahrensleitende Entscheide) kann bei der Beschwer- dekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde- 2 führenden sind durch die angefochtene Verfügung hinsichtlich des sie angenom- menen Einspracherückzugs unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechten Beschwerden der Beschwerdeführenden ist demnach in- soweit einzutreten, als sie sich gegen den – an das (angebliche) unentschuldigte Fernbleiben geknüpften – (fingierten) Rückzug der eigenen Einsprache (einsch- liesslich Kosten- und Entschädigungsfolgen) richten. Soweit der Beschwerdeführer 2 auch gegen denjenigen Teil der angefochtenen Verfügung Beschwerde erhebt, der sich formell auf die Mitbeschuldigte (Beschwerdeführerin 1) resp. deren Ein- sprache bezieht (Beschwerde Rz. 1), kann mangels eines eigenen rechtlich ge- schützten Interesses nicht auf dessen Beschwerde eingetreten werden. Ein sol- ches vermag er in der vorliegenden Konstellation nicht aus dem Anspruch auf Be- urteilung im selben Strafverfahren abzuleiten. Anders zu entscheiden hiesse, dass ein allfälliger Rechtsmittelverzicht einer mitbeschuldigten Person grundsätzlich un- berücksichtigt bleiben müsste. 3. Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte ist festzuhalten, dass das Regional- gericht die Vergleichsverhandlung mit evtl. anschliessender Hauptverhandlung mit Vorladung vom 28. April 2025 zunächst auf den 8. Oktober 2025 angesetzt hatte. Aufgrund eines Hinweises der Strafklägerin vom 19. Mai 2025, wonach per 21. Juli 2025 die Verfolgungsverjährung eintrete, wurde die für Oktober 2025 vorgesehene Verhandlung am 22. Mai 2025 neu auf den 14. Juli 2025 angesetzt bzw. vorver- schoben; dies, obschon die beiden Verteidiger mitgeteilt hatten, dass die vorge- schlagenen Verhandlungsdaten (sämtliche Arbeitstage vom 8.-18. Juli 2025) u.a. wegen Ferienabwesenheit des Verteidigers des Beschwerdeführers 2 resp. wegen anderweitigen Terminen nicht passten (amtliche Akten pag. 423 f. und 426 ff.). Die Beschwerdeführenden wurden zum persönlichen Erscheinen verpflichtet und die Vorladung wurde beiden am 23. Mai 2025 persönlich zugestellt (amtliche Akten pag. 429.2 und 429.6). Die daraufhin von den Beschwerdeführenden gegen den (neu) für die Sache zuständigen a.o. Gerichtspräsidenten F.________ gestellten Ausstandsbegehren wies die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 25 248+249 vom 21. Juli 2025 ab. Im Hinblick auf die angesetzte Verhandlung vom 14. Juli 2025 (Montag) stellte die Verteidigung des Beschwerdeführers 2 am Freitag, 11. Juli 2025, um 15:58 Uhr mittels elektronischer Eingabe wegen gesundheitlicher Gründe des Beschwerde- führers 2 und wegen eigener Ferienabwesenheit ein Verhandlungsverschiebungs- gesuch und reichte ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Beschwerdeführers 2 vom selben Tag ein (amtliche Akten 468 f.). Mit gleichentags ergangener Verfügung wies das Regionalgericht das Verhandlungsverschiebungsgesuch mit der Begrün- dung ab, dass einzig eine Arbeitsunfähigkeit, nicht aber auch eine Verhandlungs- unfähigkeit belegt worden sei. Soweit die geltend gemachte Ferienabwesenheit der Verteidigung betreffend beinhalte das Recht auf eine Wahlverteidigung nicht ein Recht auf Verhandlungsverschiebung, wenn – wie hier – prozessuale Gründe (vor- liegend der unmittelbar bevorstehende Eintritt der Verfolgungsverjährung) für eine Ablehnung des Verschiebungsgesuchs bestünden. Der Beschwerdeführer 2 habe ausreichend Zeit gehabt, einen anderen Verteidiger zu suchen, welcher am ange- 3 setzten Verhandlungstermin nicht ferienabwesend sei (pag. 472 f.). Diese Verfü- gung wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers 2 um 16:41 Uhr bzw. 16:51 Uhr vorab mittels E-Mail zugestellt. Ebenfalls mit Eingabe von Freitag, 11. Juli 2025, stellte auch die Verteidigerin der Beschwerdeführerin 1 ein Verhandlungs- verschiebungsgesuch und verwies dabei auf das beigelegte ärztliche Zeugnis vom 24. Juni 2025, welches der Beschwerdeführerin 1 eine unfallbedingte Arbeitsun- fähigkeit von 100 % für den Zeitraum von 24. Juni bis 25. Juli 2025 bescheinigte (amtliche Akten pag. 476 f.). Von dieser Eingabe erhielt das Regionalgericht erst am Montag, 14. Juli 2025, nachdem dieses via Post zugestellt worden war, Kennt- nis. Dementsprechend wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 erst anlässlich der Vergleichs-/Hauptverhandlung geprüft und mangels Nachweises einer Ver- handlungsunfähigkeit abgewiesen. Nachdem die Beschwerdeführenden nicht an der Verhandlung vom 14. Juli 2025 erschienen und auch nicht vertreten waren, erging die hier angefochtene Verfü- gung, wonach die von ihnen eingereichten Einsprachen zufolge unentschuldigten Säumnisses als zurückgezogen gälten und die gegen sie ergangenen Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen seien. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden bei der Beschwerdekammer die hier zu beurteilenden Beschwerden. Gleichzeitig stell- ten sie beim Regionalgericht je ein Wiederherstellungsgesuch resp. ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den Termin. Den Gesuchen beigelegt waren ein Arbeitsun- fähigkeitszeugnis vom 18. Juli 2025 betreffend den Beschwerdeführer 2 (amtliche Akten pag. 511 f.) sowie – hinsichtlich der Beschwerdeführerin 1 – ein Arztzeugnis vom 16. Juli 2025 sowie eine Dokumentation betreffend die verschriebenen Medi- kamente (amtliche Akten pag. 514 ff.). Beide Gesuche wies das Regionalgericht mit Entscheid vom 10. September 2025 ab. 4. Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbe- fehl festzuhalten, führt das erstinstanzliche Gericht eine Hauptverhandlung durch (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Die vom Gericht vorgeladene Person hat der Vorla- dung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Die Erscheinungspflicht gilt unab- hängig von ihrem Willen, an der betreffenden Verfahrenshandlung mitzuwirken. Die Erscheinungs- bzw. Anwesenheitspflicht tangiert das prozessuale und verfas- sungsmässige Mitwirkungsverweigerungsrecht der beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO in keiner Weise (WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 205 StPO). Die Einsprache erhebende Person trifft im Einspracheverfahren eine Mitwirkungs- pflicht (Urteil des Bundesgericht 7B_251/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.1). Bleibt sie trotz Vorladung der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. Anders als im Rahmen von Art. 205 StPO kann eine Säumnis nach Art. 356 Abs. 4 StPO somit zum Totalverlust des Rechtsschutzes führen. Dies, obwohl der Betroffene ausdrücklich Einsprache erhoben und damit genau diesen Rechtsschutz bei der zuständigen Behörde beantragt hat. In Anbetracht der fundamentalen Bedeutung des Rechts, sich einem Strafbefehl zu widersetzen, kann ein Rückzug der Einsprache durch konkludentes Verhalten jedoch nur ange- 4 nommen werden, wenn sich aufgrund des Gesamtverhaltens der Einsprache erhe- benden Person der Schluss aufzwingt, dass sie, indem sie ihr Desinteresse an der Fortführung des Strafverfahrens zum Ausdruck bringt, bewusst auf ihren Rechts- schutz verzichtet. Die vom Gesetz für den Fall des unentschuldigten Nichterschei- nens vorgesehene Fiktion des Rückzugs der Einsprache (Art. 355 Abs. 2 und 356 Abs. 4 StPO) setzt deshalb voraus, dass sich die beschuldigte Person über die Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und in Kenntnis der massgeblichen Rechtslage auf ihre Rechte verzichtet (BGE 140 IV 82 E. 2.3). Nach einer verfas- sungskonformen Auslegung kann die Fiktion des Rückzugs der Einsprache unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO) nur in Betracht kommen, wenn aus dem unentschuldigten Nichterscheinen auf ein Desinteresse der Einsprache erhebenden Person an der Weiterführung des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2, 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3 sowie 140 IV 82 E. 2.3 und E. 2.5). Entsprechend ist für die An- wendbarkeit von Art. 356 Abs. 4 StPO erforderlich, dass die der Hauptverhandlung fernbleibende Person von der Vorladung und den Säumnisfolgen effektiv Kenntnis genommen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2023 vom 10. März 2023 E. 1.1.2). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen, wobei die Verhinderung zu begründen und so- weit möglich zu belegen ist (Art. 205 Abs. 2 StPO). Wird eine Vorladung widerru- fen, ist der Widerruf erst wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt wor- den ist (Art. 205 Abs. 3 StPO; BGE 150 IV 225 E. 4.2.5 und Urteil des Bundesge- richts 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.3.3 und 2.5.3). Nach der bundesgerichtli- chen Praxis ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Gewalt, d.h. bei objekti- ver Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjek- tiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (BGE 150 IV 225 E. 4.2.5 und Urteil des Bundesgerichts 6B_11/2024 vom 17. April 2024 E. 2.1, je mit Hinweisen). Bei Krankheit oder Unfall ist umgehend ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_11/2024 vom 17. April 2024 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 5. 5.1 Es ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beschwerdeführenden gehörig mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vorgeladen wurden (Vorladung vom 22. Mai 2025 mit Hinweis auf die Säumnisfolgen [amtliche Akten pag. 426- 428, 429.2 und 429.6]). Weshalb das Regionalgericht am Verhandlungstag auf un- entschuldigtes Nichterscheinen schloss resp. die Rückzugsfiktion anwandte, be- gründete es wie folgt (angefochtene Verfügung E. 1-4, amtliche Akten pag. 489 f.): 1. Das Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung des Beschuldigten 1 [Anmerkung der Kammer: Beschwerdeführer 2] vom 11.07.2025 wurde gleichentags begründet abgewiesen, insbesondere da mittels Arztzeugnis einzig eine Arbeitsunfähigkeit nicht aber eine Verhandlungs- unfähigkeit belegt worden ist. Eine formelle Zustellung der Abweisung des Verschiebungsgesuchs vor dem Verhandlungstermin war aufgrund des Zeitpunkts der Einreichung des Verschiebungsge- suchs (11.07.2025, 15:58 Uhr) nicht mehr möglich, weshalb die Verfügung am 11.07.2025 um 5 16:51 Uhr per E-Mail an Rechtsanwalt D.________ zugestellt wurde. Eine tatsächliche Kenntnis- nahme durch Rechtsanwalt D.________ ist zwar nicht nachweisbar, aber angesichts des Zeit- punkts der Einreichung des Verschiebungsgesuch musste Rechtsanwalt D.________ damit rech- nen, dass er am Freitagabend eine Reaktion auf sein Verschiebungsgesuch per E-Mail zugestellt bekommen wird und war daher gehalten seine E-Mail-Eingänge zu prüfen und die Abweisung des Verschiebungsgesuchs seinem Klienten weiterzuleiten. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass der Be- schuldigte 1 selbst Rechtsanwalt ist und ihm entsprechend auch bewusst sein dürfte, dass Ar- beitsunfähigkeit nicht mit Verhandlungsunfähigkeit gleichzusetzen ist und gestützt auf das einge- reichte Arztzeugnis das Verschiebungsgesuch nicht gutgeheissen werden konnte. Der Beschul- digte 1 musste daher davon ausgehen, dass die Vorladung vom 22.05.2025 mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen des Beschuldigten 1 weiterhin in Kraft war. 2. Der Beschuldigte 1 blieb trotz der gehörigen Vorladung der Hauptverhandlung vom 14.07.2025 unentschuldigt fern und liess sich auch nicht vertreten. Gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO gilt seine Einsprache damit als zurückgezogen und der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (vgl. Art. 354 Abs. 3 StPO). 3. Ebenso reichte die Beschuldigte 2 [Anmerkung der Kammer: Beschwerdeführerin 1] mit Eingabe vom 11.07.2025 (Posteingang: 14.07.2025) ein Gesuch um Verschiebung der Hauptver- handlung vom 14.07.2025 ein. Aufgrund des Zeitpunkts der Gesuchseinreichung (Eingang am Verhandlungstag) konnte im Vorfeld der Verhandlung keine Verfügung mehr hierüber ergehen. Das eigereichte Arztzeugnis von Dr. G.________ weist lediglich eine Arbeitsunfähigkeit nicht aber eine Verhandlungsunfähigkeit aus. Die von Rechtsanwältin B.________ vorgebrachte Unfähigkeit Auto zu fahren, ergibt sich nicht aus dem Arztzeugnis und wäre im Übrigen auch nicht geeignet eine Verhandlungsunfähigkeit zu begründen, da der Transport zum Gericht auch anderweitig or- ganisiert werden könnte (z.B. Taxi). Entsprechend vermag die Beschuldigte 2 nicht darzulegen, dass eine Verhandlungsunfähigkeit besteht und das Verschiebungsgesuch ist abzuweisen. Dass die Beschuldigte 2 nicht im Vorfeld der Verhandlung über die Abweisung des Verschiebungsge- such informiert werden konnte, ist ihrem eigenen Verhalten bzw. dem Verhalten ihrer Verteidigerin zuzurechnen. Dies insbesondere aufgrund des Umstands, dass das eingereichte Arztzeugnis be- reits vom 24.06.2025 datiert und entsprechend deutlich früher hätte eingereicht werden können. 4. Die Beschuldigte 2 blieb somit trotz der gehörigen Vorladung der Hauptverhandlung vom 14.07.2025 unentschuldigt fern und liess sich auch nicht vertreten. Gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO gilt ihre Einsprache damit als zurückgezogen und der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (vgl. Art. 354 Abs. 3 StPO). 5.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer 2 zunächst vor, die vom Regionalgericht erfolgte Verfügung sei deshalb nichtig, weil weder für die Öffentlichkeit noch für ihn ersichtlich sei, dass a.o. Gerichtspräsident F.________ als Richter im Sinne von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewählt und zur Beurteilung seines Falls eingesetzt resp. nach welchen Prinzipien und durch wen er ausgewählt worden sei. Zudem ergebe sich die Nich- tigkeit auch aus der unkorrekten Dispositivformulierung bzw. aus dem Umstand, dass der a.o. Gerichtspräsident über einen Gegenstand verfügt habe, der als reine gesetzliche Folge einer richterlichen Verfügung nicht zugänglich sei. Wäre er (der Beschwerdeführer 2) tatsächlich säumig gewesen, hätte der a.o. Gerichtspräsident gegebenenfalls einen Nichteintretensentscheid – anstelle der verfügten Rechtskraft des Strafbefehls – erlassen müssen. Im Weiteren sei die angefochtene Verfügung 6 auch deshalb aufzuheben, weil das Regionalgericht es unterlassen habe, die Gül- tigkeit des Strafbefehls zu prüfen. Betreffend die vom Regionalgericht angewandte Rückzugsfiktion machen die Be- schwerdeführenden im Wesentlichen geltend (für die einzelnen Rügen siehe nach- stehend E. 5.3), dass gestützt auf ihr jeweiliges Verhalten (u.a. das Einreichen von Verschiebungsgesuchen mit belegter Krankschreibung für den festgelegten Ver- handlungstermin) nicht auf Desinteresse am Fortgang des Verfahrens geschlossen werden könne. Die Beschwerdeführerin 1 rügt insoweit, dass das Regionalgericht entgegen dem Anspruch auf Beurteilung durch ein Gericht (Art. 29a und 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten [EMRK; SR 0.101] und Art. 356 Abs. 4 StPO), überspitzt formalistisch (Art. 29 Abs. 1 BV) und in Missachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Gleichbehandlungsgebots aller Verfahrensbeteiligten (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und c StPO) die Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO) zur Anwendung gebracht habe. Der Beschwerdeführer 2 moniert schliesslich eine Verletzung seines An- spruchs auf freie Anwaltswahl (Art. 129 Abs. 1 StPO). 5.3 Nach Konsultation der massgeblichen Akten gelangt die Kammer zum Schluss, dass das Regionalgericht die Rückzugsfiktion zu Recht zur Anwendung gebracht hat. Es kann insoweit auf dessen Ausführungen (E. 5.1 hiervor) verwiesen werden. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, verfängt nicht. 5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 2 mit seinem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids nicht gehört werden kann. Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel bloss anfechtbar. Nichtig, d.h. absolut unwirksam, sind sie nach der sog. Evidenztheorie einzig dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung stellen nur ganz ausnahmsweise Nichtig- keitsgründe dar. Als solche fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzustän- digkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 [zur Pu- blikation bestimmt] E. 4.1, mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend vermögen weder die Einsetzung des a.o. Gerichtspräsidenten noch sei- ne Dispositivformulierung einen Nichtigkeitsgrund darzustellen. Mit Art. 26 Abs. 1 und 39 Abs. 2 Bst. k GSOG, wonach die Geschäftsleitung des Obergerichts bei Überlastung oder aus anderen wichtigen Gründen ausserordentliche Richterinnen und Richter für eine kürzere Dauer als die ordentliche Amtsdauer oder im Einzelfall einsetzen kann, besteht eine gesetzliche Grundlage für die Ausübung einer richter- lichen Funktion ohne vorgängige Wahl durch den Grossen Rat. Die entsprechen- den Normen sind öffentlich zugänglich und nachvollziehbar. Mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren mit Stellungnahme des Regionalgerichts eingereichten Ver- fügungen der Geschäftsleitung des Obergerichts vom 20. September 2024 und 24. Januar 2025 sowie unter Berücksichtigung der – im Ausstandsverfahren be- 7 kannt gewordenen – durch die Geschäftsleitung des Regionalgerichts getroffenen Stellvertretungsregelung (siehe dazu Eingabe des Regionalgerichts vom 10. Juni 2025, amtliche Akten pag. 444) ist nicht zu beanstanden, dass F.________ als ausserordentlicher Gerichtspräsident mit der Verfahrensleitung des hier interessie- renden Verfahrens betraut worden ist (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 25 248+249 vom 21. Juli 2025 E. 5, wonach das Vorliegen eines schriftlichen Entscheids betreffend die Stellvertretung nicht erforderlich sei [amtliche Akten pag. 507 f.]). Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV resp. des Anspruchs auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Ge- richt kann nicht ausgemacht werden. Es wird an dieser Stelle insoweit auch auf den Beschluss der Beschwerdekammer BK 25 248+249 vom 21. Juli 2025 betreffend die Ausstandsgesuche der Beschwerdeführenden verwiesen (dort E. 4 f. [amtliche Akten pag. 505-510]), wonach die genannte Verfassungsnorm nach bundesgericht- licher Rechtsprechung nicht verlange, dass sich der Spruchkörper während des gesamten Verfahrens aus denselben Personen zusammensetze, eine Änderung während des Verfahrens einzelfallbezogen zulässig und sogar erforderlich sein könne und der Wechsel in der Verfahrensherrschaft im hier interessierenden Straf- verfahren sachlich begründet sei. Dem Beschwerdeführer 2 war bekannt, dass a.o. Gerichtspräsident F.________ in seiner Strafsache die Verfahrensleitung innehat, so dass er – was er denn auch mit Einreichung eines Ausstandsgesuchs getan hat – rechtlich dagegen vorgehen konnte. Aus dem Umstand, dass die Öffentlichkeit über die Einsetzung von ausserordentlichen Gerichtspersonen nicht informiert wird und sie keine Kenntnis von konkreten Fallzuteilungen hat, kann der Beschwerde- führer 2 nichts für sich ableiten. Ebenso wenig vermögen die von a.o. Gerichtspräsident F.________ in der ange- fochtenen Verfügung gewählten Dispositivformulierungen von Ziff. 1 und 5 (Der ge- gen […] erlassene Strafbefehl […] der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 28.08.2024 ist infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen.) die Nichtigkeit zu begründen. Abgesehen davon, dass jenen auch ohne explizite Verwendung der Worte «Es wird festgestellt, dass…» eine Feststellung entnommen werden kann, stellte selbst eine unterbliebene «Feststellung der Rechtskraft» keinen schwerwie- genden Mangel dar, der die Nichtigkeit zur Folge haben könnte. Es kann an dieser Stelle offengelassen werden, ob das Regionalgericht – wie vom Beschwerdeführer 2 vorgebracht – bei einem (an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpften fingier- ten) Rückzug einen Nichteintretensentscheid hätte fällen müssen; jedenfalls ist dies für die Beschwerdekammer bei Rückzug eines Rechtsmittels resp. Rechtsbehelfs nicht offensichtlich (so schreibt etwa die Beschwerdekammer ein Beschwerdever- fahren als erledigt ab, wenn die Beschwerde zurückgezogen wird). 5.3.2 Dem Beschwerdeführer 2 kann schliesslich auch insoweit nicht gefolgt werden, als er geltend macht, der a.o. Gerichtspräsident hätte zu Unrecht die Prüfung der Gül- tigkeit des Strafbefehls unterlassen, weshalb die angefochtene Verfügung zu kas- sieren sei. Zwar trifft zu, dass die Gültigkeit des Strafbefehls – wie auch diejenige der Einsprache – Prozessvoraussetzung und von Amtes wegen zu prüfen ist. Ab- gesehen davon, dass die Feststellung der Gültigkeit keines förmlichen Entscheids bedarf (vgl. dazu auch ACHERMANN, in: Basler Kommentar Schweizerisches Straf- prozessrecht, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 329, zumal der Strafbefehl als Anklage- 8 schrift gilt [Art. 356 Abs. 1 StPO]), darf mit Blick auf die angesetzte mündliche Ver- handlung angenommen werden, dass das Regionalgericht vorgängig eine summa- rische Prüfung der Gültigkeit von Einsprache und Strafbefehl vorgenommen hat. Gründe, welche für die Ungültigkeit des Strafbefehls – oder gar dessen Nichtigkeit (diese wäre jederzeit zu berücksichtigen, da nichtige Prozesshandlungen keine Rechtswirkung haben) – sprechen würden, können nicht ausgemacht werden und werden vom Beschwerdeführer 2 denn auch nicht vorgebracht. Da die Beschwerde insoweit den Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag, ist nicht weiter darauf einzugehen. 5.3.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden hat das Regionalgericht zu Recht erkannt, dass die jeweiligen, den Verschiebungsgesuchen beigelegten ärztli- chen Atteste lediglich eine Arbeitsunfähigkeit, nicht aber eine Verhandlungsun- fähigkeit bescheinigen. Beide sind derart unspezifisch abgefasst, dass aus der von den Ärztinnen verwendeten Terminologie «Arbeitsunfähigkeit» nicht auf eine Ver- handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführenden geschlossen werden kann bzw. muss. Nur Letztere könnte gegebenenfalls den Nachweis erbringen, dass die säu- mige beschuldigte Person aufgrund einer Erkrankung oder wegen Unfallfolgen nicht in der Lage ist, einen Termin wahrzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_11/2024 vom 17. April 2024 E. 2.3.1 f. und 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.4). Soweit die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Verschiebungsgesuch auf starke Schmerzen hingewiesen und vorgebracht hat, nur eingeschränkt mobil zu sein und nicht Autofahren zu dürfen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich dies nicht aus dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 24. Juni 2025 ergibt. Auch sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass sie sich nicht zum Verhandlungsort hätte fahren lassen kön- nen. Ohnehin fällt auf, dass das ärztliche Attest zum damaligen Zeitpunkt bereits drei Wochen alt war und dessen Aktualität für den fraglichen Zeitpunkt (14. Juli 2025) durchaus in Frage gestellt werden darf. 5.3.4 Auch wenn einerseits zutrifft, dass die beschuldigte Person berechtigt ist, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 127 Abs. 5 StPO mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Art. 129 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK), und anderseits aktenkundig ist, dass die Verteidigungen bei der Terminumfrage des Gerichts diesem mitgeteilt hatten, dass sie an sämtlichen vorgeschlagenen Verhandlungsdaten verhindert seien und die Verhandlung vom 14. Juli 2025 somit in Kenntnis der Abwesenheit der Verteidigungen festgelegt wurde, vermögen die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Anders als der Beschwerdeführer 2 meint, kann keine Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl ausgemacht werden. Wie die Beschwerdekammer bereits im Beschluss BK 25 248+249 vom 21. Juli 2025 (dort E. 7) festgehalten hat, ist nach der Rechtsprechung das Recht auf Wahlver- teidigung nur verletzt, wenn das Gericht an einem Verhandlungstermin festhält, oh- ne dass prozessuale Gründe für die Ablehnung des (nicht missbräuchlichen) Ver- schiebungsgesuchs vorliegen (BGE 145 IV 407 E. 1.5). Eine solche Ausgangslage liegt hier nicht vor. Aufgrund des unmittelbar drohenden Eintritts der Verfolgungs- verjährung bestanden prozessuale Gründe, den Verhandlungstermin vorzuver- schieben und auf ein Datum zwischen 8. und 18. Juli 2025 anzusetzen. Hinweise dafür, dass das Regionalgericht damit den Entzug der Wahlverteidigung beabsich- 9 tigt hätte, bestehen nicht. Auch liegt keine Verletzung von Art. 202 Abs. 3 StPO vor, wonach bei der Festlegung des Verhandlungstermins auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen (einschliesslich deren Rechtsanwälte) angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Die Ansicht des Beschwerdeführers 2, wonach BGE 145 IV 407 E. 1.5 deshalb nicht einschlägig sei, weil es im dort beurteilten Sachverhalt um eine Mandatsniederlegung und Neumandatierung im Hinblick auf einen längst angesetzten Verhandlungstermin gegangen sei, ist im Resultat unbegründet. Auch wenn die Ausgangslage vorliegend nicht identisch ist, spricht nichts dagegen, die in BGE 145 IV 407 E. 1.5 wiedergegebenen theoretischen Ausführungen auch vorlie- gend heranzuziehen. Die Terminumfrage zwecks Vorverschiebung des Verhandlungstermins fand am 22. Mai 2025 statt und damit letztlich sieben Wochen vor dem neuen Verhand- lungstermin (14. Juli 2025). Damit verblieb zwar nicht viel, aber ausreichend Zeit für die Bestellung einer neuen Verteidigung oder die Organisation und Einführung ei- ner Stellvertretung für die am Termin abwesende Verteidigung (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 7B_594/2025 vom 4. August 2025 E. 3.2 [der Umstand, dass in jenem Verfahren noch rund drei Monate bis zum fraglichen Termin zur Verfügung stan- den, ändert für den hier interessierenden Fall – angesichts der leicht überschauba- ren und nicht komplexen Sache – nichts). Dasselbe gilt auch für die Beschwerde- führerin 1 und ihre Verteidigerin. 5.3.5 Die Beschwerdeführerin 1 beruft sich weiter auf Ungleichbehandlung und den Ver- trauensschutz resp. Treu und Glauben und moniert, dass ihr Gesuch, obschon sie dieses zwei Stunden früher als der Beschwerdeführer 2 eingereicht habe, nicht ebenfalls am Freitag beurteilt worden sei. Damit sei ihr (anders als beim Be- schwerdeführer 2) nicht die Gelegenheit eingeräumt worden, krank zum Termin zu erscheinen. Da sie anders als der Beschwerdeführer 2 am Freitag keine Antwort auf das Verschiebungsgesuch erhalten habe, habe sie vor dem Hintergrund, dass keine sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung vorgelegen hätten, gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben darauf vertrauen dürfen, dass ihr Gesuch gutgeheissen würde. Diese Vorbringen zielen ebenfalls ins Leere. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Vorladung so lange Bestand hat, bis sie widerrufen wird (Art. 205 Abs. 3 StPO; BGE 150 IV 225 E. 4.2.5), was der Rechtsvertretung der Beschwerdeführe- rin 1 bekannt sein muss. Wenn die Säumnisfolgen kennende Beschwerdeführerin 1 tatsächlich ein Interesse an einer Weiterführung des Verfahrens gehabt hätte, wäre es an ihr resp. an ihrer Verteidigerin gewesen, sich darüber kundig zu machen, ob ihr erst einen Arbeitstag vor der Verhandlung (Freitagnachmittag, 11. Juli 2025, 13:30 Uhr) und somit sehr kurzfristig vorab per Fax versandtes Verschiebungsge- such (rechtzeitig) beim Gericht eingegangen ist und die Verhandlung abgesetzt bzw. sie davon dispensiert wird. Solange seitens des Regionalgerichts keine Reak- tion vorlag, bestand kein Anlass, davon auszugehen, dass die Verhandlung abge- setzt oder die Beschwerdeführerin 1 von der Erscheinungspflicht dispensiert wird. Daran ändert nichts, dass das Gesuch des Beschwerdeführers 2 – anders als ihres – am besagten Freitag noch behandelt und abschlägig beurteilt worden ist. In die- sem Zusammenhang ist ohnehin daran zu erinnern, dass es sich bei der Eingabe 10 des Beschwerdeführers 2 um eine formgerechte Eingabe (Art. 110 Abs. 2 StPO) handelt, während Eingaben per Fax den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügen (vgl. Art. 110 Abs. 1 StPO) und der formgerechte Posteingang der Be- schwerdeführerin 1 erst am 14. Juli 2025 erfolgte (vgl. aber auch nächster Absatz). Da die Beschwerdeführenden ein Paar sind, dürfte die Beschwerdeführerin 1 im Übrigen Kenntnis davon gehabt haben, dass das Gesuch des Beschwerdeführers 2 am späteren Nachmittag des Freitags, 11. Juli 2025, abschlägig beurteilt worden war, was allerdings nicht entscheidend ist. Weshalb sie insbesondere aus dem Umstand, dass sie selber noch keine Antwort erhalten hatte, geschlossen haben will, dass ihr Gesuch gutgeheissen würde, ist für die Beschwerdekammer nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil hätte sich umso mehr eine Nachfrage beim Gericht aufgedrängt. Der Grund, weshalb über das Verhandlungsgesuch der Beschwerdeführerin 1 erst am Verhandlungstag entschieden wurde, liegt gemäss Ausführungen des Regio- nalgerichts im Übrigen darin, dass sie dieses erst am Verhandlungstag (per posta- lischer Zustellung) erhalten hätten. Am Freitag, 11. Juli 2025, hätten sie keine Kenntnis vom (vorab) per Fax versandten Exemplar gehabt; aus nicht eruierbaren Gründen sei dieses nicht im Posteingang erschienen. Für die Beschwerdekammer bestehen keine Hinweise, dass die Erklärung des Regionalgerichts, welche nach einer internen Abklärung erfolgt ist, nicht stimmen könnte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 1 liegt somit ein sachlicher Grund vor, weshalb über das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 erst am Montagmorgen entschieden wurde. Ei- ne Ungleichbehandlung liegt somit nicht vor. Ohnehin ist fraglich, ob eine solche angesichts der Tatsache, dass eine Vorladung bis zu deren Widerruf gültig ist, letztlich überhaupt die Konsequenz hätte, dass die Anwendbarkeit der Rückzugsfik- tion entfiele. Der Beschwerdeführerin 1 kann auch insoweit nicht gefolgt werden, wenn sie unter Berufung auf BGE 145 I 201 E. 4.2.2 (in: Pra 108 [2019]) Nr. 118) geltend macht, die Vorinstanz habe überspitzt formalistisch reagiert, indem sie bereits nach einer Wartefrist von 15 Minuten die Verhandlung eröffnet habe und kurz darauf auf un- entschuldigtes Fernbleiben geschlossen habe (nach ihrem Dafürhalten hätten ihr mehr als 15 Minuten eingeräumt werden müssen, damit sie krank zum Termin hät- te erscheinen können). Das von ihr angerufene Bundesgerichtsurteil ist vorliegend nicht einschlägig, war doch dort die Ausgangslage eine ganz andere. Jenem lag der Sachverhalt zugrunde, dass dem Gericht bekannt war, dass sich die Verteidi- gung am Termin durch die Anwaltspraktikantin vertreten lassen wird. Diese ging dann jedoch fälschlicherweise davon aus, dass die Verhandlung auf 9:30 Uhr statt 9:00 Uhr festgesetzt worden sei, und traf daher mit einer Verspätung von 17 Minu- ten beim Gericht ein. In der hier zu beurteilenden Situation bestanden keine An- haltspunkte dafür, dass die Verteidigung und/oder die Beschwerdeführerin 1 – al- lenfalls mit einer zeitlichen Verzögerung – noch zum Termin erscheinen würde(n). Dass die Beschwerdeführerin 1 bereits zur Verhandlung unterwegs gewesen und verspätet eingetroffen sei, macht sie jedenfalls nicht geltend. 5.3.6 Und schliesslich zielt auch der Verweis auf das damals pendente Ausstandsverfah- ren ins Leere. Ungeachtet des hängigen Ausstandsverfahrens war die Vorladungs- 11 verfügung vom 22. Mai 2025 nach wie vor gültig. Bis zum Entscheid über das Ausstandsgesuch führt die vom Gesuch betroffene Person ihr Amt weiter aus und ihre Verfügungen haben weiter Bestand (Art. 59 Abs. 3 StPO). Erst im Falle einer Gutheissung des Ausstandsgesuchs und einer auf Antrag einer Partei erfolgten Aufhebung von Amtshandlungen, an denen die zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hatte, verlöre die Vorladungsverfügung ihre Gültigkeit und wäre die Ver- handlung zu wiederholen (Art. 60 Abs. 1 StPO). Vorliegend waren die beiden Ausstandsgesuche der Beschwerdeführenden jedoch unbegründet und wurden abgewiesen. 5.4 Aufgrund des Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführenden trotz korrekter Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen waren. Sie wussten sodann um ihre Erscheinungspflicht und um die Folge, welche ein unentschuldigtes Fernblei- ben von der Verhandlung im Einspracheverfahren zeitigen würde. Anders als sie meinen, lässt ihr Verhalten – insbesondere auch unter Berücksichtigung des Um- stands, dass die Verfolgungsverjährung unmittelbar bevorstand – auf Desinteresse an der Fortsetzung des Verfahrens schliessen. Sie hatten in Kenntnis der Sachlage durch ihr in ihrer Verantwortung liegendes Nichterscheinen an der Verhandlung bewusst auf den ihnen zustehenden Rechtsschutz verzichtet. Da sie der Verhand- lung vom 14. Juli 2025 unentschuldigt ferngeblieben waren, wandte das Regional- gericht zu Recht die Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO an. Verletzun- gen der EMRK, BV und/oder StPO liegen nicht vor. 6. Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet. Die Beschwerde der Be- schwerdeführerin 1 ist abzuweisen, diejenige des Beschwerdeführers 2 ebenfalls, soweit auf diese eingetreten werden kann. 7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden pro Beschwerde auf CHF 1'000.00 festgesetzt und je der Beschwerdefüh- rerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 zur Bezahlung auferlegt. Entschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang keine zu sprechen. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der Eingabe des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 10. September 2025 samt Entscheid vom 10. September 2025 betreffend die Wiederherstellungsge- suche der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 wird Kenntnis ge- nommen. Eine Kopie hiervon wird der Generalstaatsanwaltschaft zugestellt. 2. Die Beschwerde der Beschuldigten/Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde des Beschuldigten/Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschuldigten/Beschwerdeführerin 1, be- stimmt auf CHF 1’000.00, werden dieser zur Bezahlung auferlegt. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens des Beschuldigten/Beschwerdeführers 2, be- stimmt auf CHF 1’000.00, werden diesem zur Bezahlung auferlegt. 6. Entschädigungen werden keine gesprochen. 7. Zu eröffnen: - der Beschuldigten /Beschwerdeführerin 1, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, a.o. Gerichtspräsident F.________ (per A-Post) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin H.________ (EO 21 9956 – per B-Post) - der Strafklägerin, v.d. Rechtsanwalt I.________ (per B-Post) 13 Bern, 29. September 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14