Wie vorab angeführt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Damit erscheint nicht nur die Straf-, sondern auch eine adhäsionsweise Zivilklage von vornherein aussichtslos. 6.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.