Wenn er argumentiert, die Beschuldigte versuche ihn vorsätzlich über die vorhandenen Tatsachen zu täuschen, sodass die Tatbestände der Nötigung gemäss Art. 181 StGB und Erpressung gemäss Art. 156 StGB wiederholt gegeben seien, ist schliesslich festzuhalten, dass diese beiden Tatbestände ein rechtswidriges Nötigungsmittel voraussetzen, wofür keinerlei Anhaltspunkte bestehen. 4.4 Nach dem Gesagten ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt und die Staatsanwaltschaft hat zu Recht kein Strafverfahren an die Hand genommen. 5. Die Beschwerde erweist sich offensichtlich als unbegründet und ist abzuweisen.