261bis StGB das diskriminierende Verweigern einer (für die Allgemeinheit bestimmten) Leistung unter Strafe stellt (vgl. Abs. 5). Inwiefern es sich bei der vom Beschwerdeführer gewünschten Auszahlung seiner Rente an eine Drittperson um eine für die Allgemeinheit bestimmte Leistung handeln sollte, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht dargelegt. Wenn er argumentiert, die Beschuldigte versuche ihn vorsätzlich über die vorhandenen Tatsachen zu täuschen, sodass die Tatbestände der Nötigung gemäss Art. 181 StGB und Erpressung gemäss Art.