Dafür, dass das Vorgehen der Beschuldigten von strafrechtlicher Relevanz sein könnte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe den Tatbestand der Diskriminierung falsch ausgelegt, kann ihm nicht gefolgt worden. Die Staatsanwaltschaft führt korrekt aus, dass Art. 261bis StGB das diskriminierende Verweigern einer (für die Allgemeinheit bestimmten) Leistung unter Strafe stellt (vgl. Abs. 5).