3 der Strafanzeige zugrundeliegenden Sachverhalt tatsächlich um eine rein sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit handelt, zu deren Beurteilung die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig sind. Soweit nicht bereits geschehen, steht es dem Beschwerdeführer frei, bei der Beschuldigten eine anfechtbare Verfügung zu verlangen und dagegen den Weg der Verwaltungsrechtspflege zu beschreiten. Dafür, dass das Vorgehen der Beschuldigten von strafrechtlicher Relevanz sein könnte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.