4.3 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Entgegen seinen Vorbringen bestehen keine Hinweis darauf, dass die Staatsanwaltschaft dem vom Beschwerdeführer beanzeigten Sachverhalt willkürlich bzw. aufgrund seiner Situation (wohl gemeint: der Umstand, dass er eine Freiheitsstrafe verbüsst) bagatellisieren würde. Anders als er meint, wird anhand seiner Schilderungen und der eingereichten Beweismittel deutlich, dass es sich bei dem