Gleiches gilt für den Vorwurf, dass die A.________ gegen das Vorsorgereglement verstosse, indem sie mit dem Betreibungsamt Informationsvereinbarungen über die Auszahlungen der Altersrente des Privatklägers abschliesse. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit, deren Beurteilung der Rechtmässigkeit nicht die Strafverfolgungsbehörden zu erfolgen ist. Ein strafrechtliches Verhalten ist nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.