___ vorliegend gegenüber dem Privatkläger weder Gewalt angewendet noch ernstliche Nachteile angedroht. Darüber hinaus ist der Privatkläger nicht an seinem Vermögen geschädigt worden. Die Verweigerung der Auszahlung der Altersrente an eine Drittperson stellt demnach auch kein tatbestandsmässiges Verhalten i.S.v. Art. 156 StGB dar. Der Tatbestand der Erpressung ist somit vorliegend offensichtlich ebenfalls nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft ist einzig für die Untersuchung und Verfolgung von Handlungen oder Unterlassungen zuständig, welche nach dem Strafgesetzbuch oder dem Nebenstrafrecht mit Strafe bedroht sind.