Art. 261bis [Abs. 5] StGB verlangt allerdings die Verweigerung einer Leistung, welche für die Allgemeinheit bestimmt ist. Voraussetzung dafür ist, dass die betreffende Sach- oder Dienstleistung öffentlich angeboten wird (BSK StGB-SCHLEIMINGER/METTLER, Art. 261bis, N. 73). Bei der Auszahlung einer Altersrente handelt es sich jedoch offensichtlich nicht um eine Leistung i.S.v. Art. 261bis [Abs. 5] StGB, weshalb der Tatbestand der Diskriminierung und des Aufrufes zu Hass nicht erfüllt ist. Weiter hat die A.________ vorliegend gegenüber dem Privatkläger weder Gewalt angewendet noch ernstliche Nachteile angedroht.