Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).