Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 346 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. August 2025 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass, Erpres- sung, Widerhandlung gegen das Vorsorgereglement Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 9. Juli 2025 (BM 25 8846) Erwägungen: 1. Mit Verfügung BM 25 8846 vom 9. Juli 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass, Er- pressung sowie Widerhandlung gegen das Vorsorgereglement nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 23. Juli 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ein Strafverfahren gegen die A.________ einzuleiten. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schwei- zerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefoch- tene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte geht aus der angefochtenen Verfügung Folgendes hervor: Mit Schreiben vom 31.03.2025 stellt B.________ Strafantrag gegen die A.________ (nachfolgend: A.________). Der Privatkläger bringt vor, dass die A.________ durch willkürliches, diskriminierendes, nötigendes, erpresserisches und rechtswidriges Verhalten die Auszahlung seiner Rente verweigere. Ein vom 24.06.2024 gestelltes Gesuch des Privatklägers um Auszahlung der Rente an eine Drittperson sei von der A.________ abgewiesen worden. Vielmehr wolle die A.________ die Rente des Privatklä- gers auf das Zweckkonto, welches in der Justizvollzugsanstalt Witzwil für ihn geführt werde, überwei- sen. Der Privatkläger werde dazu gedrängt, diesem Vorgehen sein Einverständnis zu geben. Zudem verstosse die A.________ gegen das Vorsorgereglement, indem sie mit dem Betreibungsamt Informationsvereinbarungen über die Auszahlungen der Altersrente des Privatklägers abschliesse. Die A.________ sei offensichtlich bestrebt, irreführend und arglistig die Situation des Privatklägers auszu- nutzen. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststel- lungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, 2 sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straf- tatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersu- chung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bun- desgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: […]. Zusammenfassend rügt B.________, dass die A.________ die Auszahlung seiner Rente an eine Dritt- person verweigere, ohne dass hierfür eine Grundlage bestehe. Art. 261bis [Abs. 5] StGB verlangt allerdings die Verweigerung einer Leistung, welche für die Allgemein- heit bestimmt ist. Voraussetzung dafür ist, dass die betreffende Sach- oder Dienstleistung öffentlich angeboten wird (BSK StGB-SCHLEIMINGER/METTLER, Art. 261bis, N. 73). Bei der Auszahlung einer Alters- rente handelt es sich jedoch offensichtlich nicht um eine Leistung i.S.v. Art. 261bis [Abs. 5] StGB, wes- halb der Tatbestand der Diskriminierung und des Aufrufes zu Hass nicht erfüllt ist. Weiter hat die A.________ vorliegend gegenüber dem Privatkläger weder Gewalt angewendet noch ernstliche Nachteile angedroht. Darüber hinaus ist der Privatkläger nicht an seinem Vermögen geschä- digt worden. Die Verweigerung der Auszahlung der Altersrente an eine Drittperson stellt demnach auch kein tatbestandsmässiges Verhalten i.S.v. Art. 156 StGB dar. Der Tatbestand der Erpressung ist somit vorliegend offensichtlich ebenfalls nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft ist einzig für die Untersuchung und Verfolgung von Handlungen oder Unterlas- sungen zuständig, welche nach dem Strafgesetzbuch oder dem Nebenstrafrecht mit Strafe bedroht sind. Die Staatsanwaltschaft ist weder Beschwerde-, Klage- noch Aufsichtsinstanz für Anliegen, welche ausserhalb ihres sachlichen Zuständigkeitsbereiches liegen. Die Beurteilung, ob die Auszahlung der Rente an eine Drittperson zu Recht verweigert wurde, liegt nicht in der Kompetenz der Strafverfolgungs- behörden. Gleiches gilt für den Vorwurf, dass die A.________ gegen das Vorsorgereglement verstosse, indem sie mit dem Betreibungsamt Informationsvereinbarungen über die Auszahlungen der Altersrente des Privatklägers abschliesse. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit, deren Beurteilung der Rechtmässigkeit nicht die Strafverfolgungsbehörden zu erfolgen ist. Ein strafrechtliches Verhalten ist nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 4.3 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vor- bringt, verfängt nicht. Entgegen seinen Vorbringen bestehen keine Hinweis darauf, dass die Staatsanwaltschaft dem vom Beschwerdeführer beanzeigten Sachverhalt willkürlich bzw. aufgrund seiner Situation (wohl gemeint: der Umstand, dass er eine Freiheitsstrafe verbüsst) bagatellisieren würde. Anders als er meint, wird anhand sei- ner Schilderungen und der eingereichten Beweismittel deutlich, dass es sich bei dem 3 der Strafanzeige zugrundeliegenden Sachverhalt tatsächlich um eine rein sozialver- sicherungsrechtliche Angelegenheit handelt, zu deren Beurteilung die Strafverfol- gungsbehörden nicht zuständig sind. Soweit nicht bereits geschehen, steht es dem Beschwerdeführer frei, bei der Beschuldigten eine anfechtbare Verfügung zu verlan- gen und dagegen den Weg der Verwaltungsrechtspflege zu beschreiten. Dafür, dass das Vorgehen der Beschuldigten von strafrechtlicher Relevanz sein könnte, beste- hen keinerlei Anhaltspunkte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe den Tatbestand der Diskriminierung falsch ausgelegt, kann ihm nicht gefolgt worden. Die Staatsanwaltschaft führt korrekt aus, dass Art. 261bis StGB das diskriminierende Verweigern einer (für die Allgemeinheit bestimmten) Leis- tung unter Strafe stellt (vgl. Abs. 5). Inwiefern es sich bei der vom Beschwerdeführer gewünschten Auszahlung seiner Rente an eine Drittperson um eine für die Allge- meinheit bestimmte Leistung handeln sollte, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht dargelegt. Wenn er argumentiert, die Beschuldigte versuche ihn vorsätz- lich über die vorhandenen Tatsachen zu täuschen, sodass die Tatbestände der Nöti- gung gemäss Art. 181 StGB und Erpressung gemäss Art. 156 StGB wiederholt ge- geben seien, ist schliesslich festzuhalten, dass diese beiden Tatbestände ein rechts- widriges Nötigungsmittel voraussetzen, wofür keinerlei Anhaltspunkte bestehen. 4.4 Nach dem Gesagten ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt und die Staatsan- waltschaft hat zu Recht kein Strafverfahren an die Hand genommen. 5. Die Beschwerde erweist sich offensichtlich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. a). Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchset- zung seiner Strafklage gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die unentgeltliche Rechts- pflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und Si- cherheitsleistungen (Bst. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (Bst. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, soweit dies zur Wahrung der Rechte der Pri- vatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Bst. c). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu begründen. Der Gesuchsteller hat darzutun, weshalb die Zivil- oder Strafklage nicht aussichtslos erscheint und Belege einzurei- chen, die über seine Einkommens- und Vermögenssituation, über sämtliche finanzi- elle Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits in anderen Verfahren unent- geltliche Rechtspflege erhalten. Unterlagen, die seine Mittellosigkeit belegen wür- den, reicht er indes nicht ein. Auf das Ansetzen einer Frist zur Nachbesserung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege kann vorliegend jedoch verzichtet werden. Auch wenn sich die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers belegen liesse, wäre sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. So setzt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht bloss die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, sondern auch genügende Prozesschancen voraus. Als aussichtslos sind nach der 4 Rechtsprechung des Bundesgerichts Prozessbegehren zu beurteilen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Eine Partei, wel- che die Prozesskosten selber finanzieren müsste, würde mithin bei vernünftiger Überlegung kein solches Verfahren anstrengen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_99/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 142 III 138 E. 5.1). Wie vorab angeführt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Damit erscheint nicht nur die Straf-, sondern auch eine adhäsionsweise Zivilklage von vorn- herein aussichtslos. 6.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 14. August 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6