7. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 12. April 2025, verlängert hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.