Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) droht noch keine Überhaft. Die Verlängerung um drei Monate erscheint zudem angesichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen (vgl. S. 5 f. des Haftverlängerungsantrages vom 7. Januar 2025 sowie S. 4 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2025 [u.a. Zusammenstellung und Rapportierung der im Kanton Bern erfolgten Ta-