5.5 Zusammengefasst überwiegen derzeit die für eine Fluchtgefahr sprechenden Gesichtspunkte. Es ist bei einer Gesamtbetrachtung mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe resp. dem zu erwartenden Strafvollzug durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde, wobei in Würdigung der vorliegenden Umstände von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen ist. Ob auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr vorliegt, kann damit – gleichermassen wie vom Zwangsmassnahmengericht gemacht – offen bleiben.