10 Schweiz mehr möglich sein. Weshalb der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund Anlass sehen sollte, sich weiterhin dem Verfahren und dem allfälligen Vollzug zu stellen, selbst wenn er die Schweiz eigentlich gar nicht verlassen möchte, ist für die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer eine Wegweisung aus der Schweiz in Abrede stellt, da ihm zufolge Nichterfüllung des subjektiven Tatbestandes keine Verurteilung drohe (vgl. S. 7 der Beschwerde), ist auf das zum dringenden Tatverdacht Gesagte zu verweisen.