Dem Einwand, er habe geplant, in der Schweiz ein Haus zu kaufen (vgl. S. 5 der Beschwerde), ist entgegenzuhalten, dass der mit der Stellungnahme vom 13. Januar 2025 eingereichte Vertrag vom 22. September 2023 datiert und ein Kaufvertrag gemäss Angaben in diesem Vertrag innert sechs Monaten hätte abgeschlossen werden müssen. Dies ist offenbar nicht erfolgt, jedenfalls wird vom Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges dargetan, weshalb er insoweit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.