__ innert Kürze wenige Kilometer über die Schweizer Grenze versetzen und sich in Frankreich niederlassen könnte, wo er für die Schweizer Behörden nicht mehr greifbar wäre. Bei einer alleinigen Flucht des Beschwerdeführers wäre ein weiterer regelmässiger Kontakt mit seiner Familie durchaus noch möglich, ohne dass weite Strecken zurückgelegt werden müssten. Dem Einwand, er habe geplant, in der Schweiz ein Haus zu kaufen (vgl. S. 5 der Beschwerde), ist entgegenzuhalten, dass der mit der Stellungnahme vom 13. Januar 2025 eingereichte Vertrag vom 22. September 2023 datiert und ein Kaufvertrag gemäss Angaben in diesem Vertrag innert sechs Monaten hätte abgeschlossen werden müssen.