Zumal der Beschwerdeführer nebst Deutsch und Albanisch auch Französisch spricht, wäre es ihm ein Leichtes, sich in einem anderen Land zurechtzufinden. Er hat denn auch mit seiner früheren Ehefrau mehrere Jahre in Deutschland gelebt (vgl. S. 6 der Beschwerde), womit ein (weiterer) Auslandbezug vorliegt. Derzeit wohnt der Beschwerdeführer in K.________ (Örtlichkeit) nur wenige Kilometer von der französischen Grenze entfernt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass nicht erkennbar ist, wieso der Beschwerdeführer nicht seinen derzeitigen Wohnsitz im Kanton L.________ innert Kürze