9 fern]). Über eine Berufsausbildung oder anderweitige Berufserfahrung in der Schweiz verfügt der Beschwerdeführer nicht, womit seine berufliche Perspektive in der Schweiz als schlecht bezeichnet werden muss. Gemäss eigenen Angaben anlässlich der delegierten Einvernahme vom 19. Dezember 2024 (Z. 889 f., 896 f. des Protokolls) sowie in der Beschwerde (S. 5 f.) hielt er sich bereits im Jahr 2022 für kurze Zeit (zwei Monate) in der Schweiz auf, angeblich um das Land zu erkunden, und reiste anschliessend wieder aus.