221 StPO). 5.4 Mit dem Zwangsmassnahmengericht (E. 5.1 hiervor; vgl. auch S. 2 f. der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2025) ist eine Fluchtgefahr zu bejahen. Der 53-jährige Beschwerdeführer ist französischer und kosovarischer Staatsbürger. Er besitzt in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung B und ist mit seiner Familie – welche ebenfalls die französische und kosovarische Staatsangehörigkeit besitzt – seit Ende Januar 2024, d.h. ca. ein Jahr, in der Schweiz wohnhaft. Er sowie seine Ehefrau sind zurzeit arbeitslos und beziehen Sozialhilfeleistungen. Die vom Beschwerdeführer bei der J._____