7 haft, wofür er auch eine Aufenthaltsbewilligung «B» besitzt. Diesen Elementen, welche grundsätzlich gegen die Annahme der Fluchtgefahr sprechen würden, ist entgegenzusetzen, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen bereits im Jahre 2022 in der Schweiz lebte und anschliessend wieder ausreiste. Er erklärte diesbezüglich, dass er interessiert gewesen sei, in die Schweiz zu kommen, da seine Kinder französisch sprechen würden.