4.10 Zusammengefasst hat das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht wegen gewerbsmässigen Betrugs zu Recht bejaht. Ob auch ein hinreichender Tatverdacht wegen Geldwäscherei gegeben ist, kann offen bleiben, zumal diesbezügliche konkrete Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts fehlen, was indessen hinsichtlich des Verfahrensausgangs nicht schadet.