Z. 770 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2024) und auch den vereinbarten Monatslohn von CHF 4'300.00 nicht erhalten haben, sondern lediglich einen Betrag von CHF 1'500.00 in bar von der unbekannten Person, welcher er die Umschläge, Pakte und Koffer jeweils überbracht haben will. Das deutet gleichermassen erkennbar darauf hin, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers um keine rechtmässige Arbeit gehandelt haben kann, ist doch eine derartige Lohnübergabe sehr unüblich.