Gleichermassen hätte den Beschwerdeführer die angebliche Antwort seines Arbeitgebers auf Fragen zu dessen Person – er sei da zum Arbeiten und nicht um Fragen zu stellen (Z. 132 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2024) – erstaunen müssen. Auch die Art und Weise der Durchführung der Abholung und Weitergabe der Umschläge, Pakete und Koffer (vgl. dazu etwa das Protokoll der Hafteröffnung vom 30. November 2024 [ohne Seitenzahlen und Ziffern]; Z. 95 ff., 146 ff., 218 f., 546 ff., 789 f., 793 ff.