des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 19. Dezember 2024). Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt ferner die Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts, dass im vorliegenden Untersuchungsstadiums nicht klarerweise von einer blossen Gehilfenschaft des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, zumal das Entgegennehmen und die Weiterleitung von hohen Geldbeträgen sowie der direkte, persönliche Kontakt mit den Geschädigten durchaus als sehr wesentlicher Tatbeitrag erscheint. Letztlich stellt der Beschwerdeführer lediglich der subjektive Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs in Abrede.