An der delegierten Einvernahme vom 19. Dezember 2024 bestätigte er zudem, an den seinem Mobiltelefon extrahierten zehn Adressen für eine Abholung gewesen zu sein oder den Auftrag erhalten zu haben, sich dorthin zu bewegen (Z. 205 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 19. Dezember 2024). Es ist derzeit davon auszugehen, dass es sich beim wiederholten Entgegennehmen und Weiterleiten von Umschlägen, Paketen und Koffern durchwegs um Geldabholungen und -weiterleitungen im Rahmen der Betrugsmasche «falscher Polizist» gehandelt hat, will der Beschwerdeführer doch wie bei der Abholung bei F.____