Der Beschwerdeführer setzt dem nichts entgegen. Anlässlich der Hafteröffnung und der delegierten Einvernahme vom 19. Dezember 2024 bestritt er nicht, im Auftrag einer unbekannten Person mehrfach verschlossene Couverts, Pakete und Koffer entgegengenommen und an andere ihm unbekannte Personen weitergeleitet zu haben (vgl. das Protokoll der Hafteröffnung vom 30. November 2024 [ohne Seitenzahlen und Ziffern]). An der delegierten Einvernahme vom 19. Dezember 2024 bestätigte er zudem, an den seinem Mobiltelefon extrahierten zehn Adressen für eine Abholung gewesen zu sein oder den Auftrag erhalten zu haben, sich dorthin zu bewegen (Z. 205 ff.