Darauf kann vorab verwiesen werden (vgl. E. 4.6 hiervor). Wie vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht ausgeführt wurde, stützt sich der dringende Tatverdacht wegen gewerbsmässigen Betrugs primär auf die polizeilichen Feststellungen, welche sich aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 29. November 2024 ergeben, die prima vista glaubhaften Aussagen der Geschädigten F.________ sowie diejenigen des Beschwerdeführers selbst. Der Beschwerdeführer setzt dem nichts entgegen.