Auf S. 7 der Beschwerde wird lapidar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer konsequent und glaubhaft bestreite, über die Machenschaften im Bilde gewesen zu sein, weshalb der subjektive Tatbestand aus Sicht der Verteidigung nicht erfüllt sei. 4.7 In prozessrechtlicher Hinsicht wird darauf aufmerksam gemacht, dass es im Rahmen einer Beschwerde nicht darum geht, zu etwas – hier zum dringenden Tatverdacht – Stellung zu nehmen. Vielmehr liegt es an der beschwerdeführenden Partei, genau anzugeben, welche Punkte eines Entscheids angefochten werden und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 Bst. a und b StPO).