4.6 Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde offen, ob ein dringender Tatverdacht gegeben ist. Bereits vor dem Zwangsmassnahmengericht hat er hierzu aus prozessualen Gründen keine Stellung genommen (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 13. Januar 2025). Auf S. 7 der Beschwerde wird lapidar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer konsequent und glaubhaft bestreite, über die Machenschaften im Bilde gewesen zu sein, weshalb der subjektive Tatbestand aus Sicht der Verteidigung nicht erfüllt sei.